Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen

Sehr geehrter Herr Präsident 
Sehr geehrte Damen und Herren 

Den Vernehmlassungsunterlagen des Hochschulrates entnehmen wir, dass economiesu-isse zur Abgabe einer Vernehmlassung zur rubrizierten Verordnung eingeladen wurde. In Anlehnung an die Stellungnahme der Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur sowie der ibW Höhere Fachschule Südostschweiz gestatten wir uns, zu dieser Vorlage eine Stel-lungnahme abzugeben. 

 

1. Allgemeine Bemerkungen 
Für die schweizerische Wirtschaft ist die ausreichende Verfügbarkeit von hochwertig ausgebildeten Fach- und Führungspersonen von zentraler Bedeutung. Diese ist nur dann gegeben, wenn Berufs- und Hochschulbildung passend zur Nachfrage gewichtet und differenziert sind. Unter dem laufenden Trend der Akademisierung gewinnen Hochschulausbildungen in der Gesellschaft steigendes Ansehen, was der Berufsbildung so nicht vergönnt ist. Gleichzeitig werden die Abgänger der höheren Berufsbildung im Arbeitsmarkt stärker nachgefragt als Abgänger der Hochschulen. Diese Aus-sage beruht auf der Auswertung der Daten der schweizerischen Volkszählung, umfasst also die gesamte schweizerische Arbeitnehmerschaft (Detailangaben sind im Werk «Warum wir so reich sind» von Rudolf Strahm zu finden.) Die schweizerische Bundesverfassung macht zu diesem Thema in Art. 61a Abs. 3 eine klare Aussage: «Bund und Kantone […] setzen sich […] dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.». 

 

2. Bemerkungen zu einzelnen Punkten

2.1 Zulassung zu Weiterbildungsangeboten 
Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz bestimmt in Artikel 3 folgendes: «Der Bund verfolgt das Ziel […] der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.» 

Die Spiesse der dualen Berufsbildung dürfen nicht kürzer als diejenigen der Hoch-schule genormt sein. 

Der vorliegende Entwurf der sich in Vernehmlassung befindlichen Verordnung definiert für die verschiedenen Studienstufen Zulassungsbedingungen, nicht aber bei den Weiterbildungsangeboten. Diese Lücke muss zwingend geschlossen werden. 

Wir regen an, dass der neue Art. 10 eingefügt wird, der wie folgt lautet: 

Art. 10 (neu) Zulassung zum Weiterbildungsangebot 
Die Zulassung zum Weiterbildungsangebot setzt zwingend einen Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Doktorat) und berufliche Erfahrung voraus. 

Die folgenden Artikelziffern werden um je eine Position erhöht. 

Diese Präzisierung ist zwingend nötig, um sowohl dem verfassungsmässigen Auftrag nach BV Art. 61a Abs. 3 als auch Art. 3 des HFKG gerecht zu werden. Nur so kann eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der höheren Berufsbildung vermieden werden. Dies ist dringend notwendig, um weiteren schädlichen Auswirkungen des Trends der Akademisierung entgegenzuwirken. Mit dem neuen Art. 10 können die Weiterbildungsangebote der Hochschulen klar po-sitioniert werden. Die Abgrenzung zu Weiterbildungsangeboten der höheren Berufs-bildung wäre damit gegeben. Bezüglich der Effizienz über das ganze Bildungswesen ist ein weiterer wichtiger Effekt erkennbar: es können so Doppelspurigkeiten unter Hochschulen und höherer Berufsbildung vermieden werden. 

 

2.2 Bezeichnungen der Weiterbildungsangebote 
Art. 4 der in Vernehmlassung befindlichen Verordnung benennt die Titel der Weiter-bildungen. Hier unterstützen wir, gemeinsam mit dem Schweizerischen Gewerbever-band, folgende Forderungen: 

  1. a) Die Bezeichnung «Studiengänge» ist mit «Programme» zu ersetzen. 
  2. b) Die Titel führen zu überlangen Spiessen im obigen Sinne. MAS soll umbenannt werden, beispielsweise zu «Post Graduate Diploma». CAS und DAS sind sinn-gemäss umzubenennen. 

 

3. Weitere Anmerkungen zum Verordnungsentwurf 

3.1 Art. 4 
Im Kommentar zur Verordnung ist klar zu stellen, dass die Liste der aufgeführten Master nicht abschliessend ist. 

3.2 Art. 4, neuer Absatz 2 
Artikel 4 soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, in welchem die Weiterbildung einbezogen wird und Doppelabkommen geregelt werden. 

3.3 Art. 8 
Hier ist zu präzisieren und zu klären, ob auch «weitere Voraussetzungen» und «Auf-lagen» möglich sind. 

Gerne hoffen wir, Ihnen mit dieser Äusserung dienen und dass unsere Anliegen Aufnahme in die Vernehmlassung von economiesuisse finden werden.