Statuten

Inhalt
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NAME, SITZ UND ZWECK

Titel

Art. 1 Sitz und Name

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Unter dem Namen „Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur.

Titel

Art. 2 Zweck

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Der Verein bezweckt die Vertretung und Förderung und Interessen der Wirtschaft – insbesondere aus Handel, Industrie, Dienstleistung einschliesslich Tourismus sowie freien Berufen – gegenüber Bund, Kanton, Öffentlichkeit und anderen Organisationen unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten. Er setzt sich für die branchenübergeordneten Interessen der Arbeitgeberschaft und für einen konkurrenzfähigen Wirtschaftsstandort Graubünden ein. Ferner fördert er die Aus- und Weiterbildung, nimmt Einfluss auf die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung und unterstützt Erlasse, welche eine gesunde Entwicklung der Wirtschaft fördern.

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MITGLIEDSCHAFT

Titel

Art. 3 a) Erwerb

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Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche durch ihre Beitrittserklärung den Willen bekunden, den Vereinszweck zu fördern.

Vereine und Berufsgruppen können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Ihre Vertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die natürlichen und juristischen Personen.

Titel

Art. 4 b) Verlust

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Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Beschluss des Vorstandes wegen unlauterer Geschäftsführung oder aus anderen wichtigen Gründen
  • bei Konkurs
  • bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz gehöriger Mahnung
  • durch Tod oder Auflösung der Firma.
  • Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Beschwerderecht an die Generalversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen.
Titel

Art. 5 c) Ehrenmitgliedschaft

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Persönlichkeiten, die sich um die Wirtschaft des Kantons Graubünden oder der Schweiz verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

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ORGANISATION

Titel

Art. 6 Organe

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Die Organe des Vereins sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Revisionsstelle

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A. GENERALVERSAMMLUNG

Titel

Art. 7 a) Stimmberechtigung und Einberufung

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Die Generalversammlung besteht aus den Einzel-, Firmen- und Kollektivmitgliedern, welche je mit einer Person stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, an die Generalversammlung mehrere Personen abzuordnen.

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich im Herbst stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.

Titel

Art. 8 b) Zuständigkeit

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In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  1. Die Wahl des Präsidenten, von 2 Vizepräsidenten sowie weiteren 12 Mitgliedern des Vorstandes
  2. Wahl der Revisionsstelle
  3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins und gegebenenfalls über die Verwendung des dannzumal vorhandenen Vermögens
Titel

Art. 9 c) Anträge an die Generalversammlung

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Anträge an die Generalversammlung, welche an der ordentlichen Versammlung behandelt werden sollen, sind bis spätestens Ende Juni eines Jahres dem Präsidenten schriftlich zu unterbreiten. Später eingehende Anträge sind nur dann an der nächsten ordentlichen Versammlung zu behandeln, wenn der Vorstand deren Unterbreitung beschliesst.

Titel

Art. 10 d) Beschlussfähigkeit

Text

Jede statutengemäss einberufene ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Teilnehmerzahl. Vorbehalten bleibt Art. 26.

Titel

Art. 11 e) Stimm- und Wahlmodus

Text

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Letztere sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidaten nominiert werden, als Sitze zu besetzen sind oder wenn es aus der Mitte der Versammlung beantragt wird. Auf Antrag sind auch Abstimmungen über Sachfragen schriftlich durchzuführen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr, wobei in einem zweiten Wahlgang nur noch die zwei für die gleiche Funktion in Betracht fallenden Kandidaturen aufrechterhalten bleiben, auf die im ersten Wahlgang am meisten Stimmen entfielen.
Bei Stimmengleichheit in Sachfragen zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Stehen die Stimmen in einem zweiten Wahlgang ein, entscheidet das Los.

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B. DER VORSTAND

Titel

Art. 12 a) Zusammensetzung

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Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten und
  • höchstens 22 weiteren Mitgliedern, wobei auf gebührende Vertretung der verschiedenen Berufsgruppen und Regionen möglichst Rücksicht zu nehmen ist.


Präsident, Vizepräsidenten sowie weitere 12 Mitglieder werden durch die Generalversammlung, höchstens weitere 10 Mitglieder vom Vorstand durch Kooptation gewählt.

Wählbar sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die vorzugsweise in führender Stellung in einem Unternehmen in Graubünden tätig sind.

Titel

Art. 13 b) Aufgaben

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Der Vorstand ist das geschäftsleitende, vorberatende und ausführende Organ des Vereins. Er vertritt diesen nach innen und nach aussen und verwaltet dessen Vermögen. Er erledigt alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Titel

Art. 14 c) Amtsdauer

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Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; die Mitglieder sind nach Ablauf derselben wieder wählbar.
Mitglieder des Vorstandes, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sollen nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Auf eine Wiederwahl ist ebenfalls zu verzichten, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Wahl in den Vorstand erfolgt ist, dahingefallen sind. Für die Ehrenmitglieder des Vorstands gilt diese Altersgrenze nicht.

 

Titel

Art. 15 d) Vertretung

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Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, ein Vizepräsident oder der Sekretär je kollektiv zu zweien.

Der Vorstand kann dem Sekretär die Befugnis erteilen, für laufende, klar umschriebene Geschäfte einzeln zu zeichnen.

Titel

Art. 16 e) Einberufung, Beschlussfähigkeit

Text

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit besitzt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Zirkulationsbeschlüsse sind gültig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes diesen schriftlich zustimmt.

Titel

Art. 17 f) Kommissionen

Text

Der Vorstand kann Kommissionen zur Behandlung bestimmter Sachgeschäfte einsetzen. In solche Kommissionen sind auch Vereinsmitglieder oder Fachleute wählbar, die nicht dem Vorstand angehören.

Titel

Art. 18 g) Jahresbericht, Jahresrechnung

Text

Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung jährlich einen Jahresbericht und die Jahresrechnung. Diese Unterlagen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung zuzustellen.

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C. DIE REVISIONSSTELLE

Titel

Art. 19

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Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter. Sie wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt und unterbreitet einen schriftlichen Revisionsbericht, der mit der Jahresrechnung den Mitgliedern zugestellt werden soll.

Allfällige Anträge der Revisionsstelle sind in diesem Bericht aufzunehmen.

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Titel

Art. 20 Sekretariat

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Der Sekretär besorgt die ihm übertragenen Geschäfte, verfasst die Vernehmlassungen an Behörden und Verbände und amtet als Protokollführer in den Vorstandssitzungen sowie in der Generalversammlung. Er führt den Ursprungszeugnisdienst nach den Weisungen der eidgenössischen Behörden und erteilt unentgeltliche Auskünfte an die Vereinsmitglieder, soweit kein Aktenstudium erforderlich ist. Der Sekretär führt die Vereinskasse und das Mitgliederverzeichnis.
Er kann bestimmte Aufgaben an seine Mitarbeiter, welche in einem festen Anstellungsverhältnis zu ihm stehen, übertragen. Dem Vorstand gegenüber ist er alleine verantwortlich.

Der Sekretär soll, vorbehältlich einer Wahl durch die zuständigen Instanzen, im Schulrat der Wirtschaftsschule KV Chur sowie in der Kaufmännischen Kreisprüfungskommission Graubünden als Arbeitgebervertreter mitwirken. Er gehört dem Ausschuss der Ausgleichskasse für Handel, Gewerbe und Industrie in Graubünden/Glarus an.

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FINANZEN

Titel

Art. 21 a) Einnahmen

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Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a)    Jahresbeiträgen
b)    freiwilligen Zuwendungen
c)    Beitragsleistungen von Behörden
d)    Gebühren aus Dienstleistungen
e)    Ertrag aus dem Vereinsvermögen

Titel

Art. 22 b) Jahresbeiträge

Text

Die Jahresgrundbeiträge für Einzelmitglieder (Private und Angehörige freier Berufe), Firmen- und Kollektivmitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Die Firmen- und Kollektivmitglieder zahlen zusätzlich zum Jahresgrundbeitrag einen ihrer Grösse und Bedeutung entsprechenden Zuschlag, der aufgrund eines Reglements des Vorstandes bestimmt wird. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Zuschlages kann innert 30 Tagen seit der definitiven Rechnungsstellung Beschwerde an den Vorstand geführt werden.

Titel

Art. 23 c) Haftung

Text

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Titel

Art. 24 a) Statutenrevision

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Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Die neu aufzunehmenden Bestimmungen sind zusammen mit der Einladung zur Versammlung formuliert bekannt zu geben.

Titel

Art. 25 b) Auflösung

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Die Auflösung des Vereins ist von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung zu beschliessen. Erforderlich ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. An einer solchen Versammlung kann ein Mitglied ein weiteres Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen. Sofern eine erste Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin eine weitere angesetzt. Diese kann über die Auflösung rechtsgültig befinden, wenn 2/3 der Anwesenden dies beschliesst.

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Art. 26 c) Vereinsvermögen

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Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird – vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder – während 20 Jahren bei der Graubündner Kantonalbank deponiert zuhanden einer sich eventuell später bildenden Organisation, welche den in diesen Statuten umschriebenen Zweck erfüllt.

Geschieht dies nicht innert dieser First, befindet die Regierung des Kantons Graubünden über die Verwendung. Das Vermögen soll in geeigneter Weise in den Dienst der beruflichen Aus- oder Weiterbildung gestellt werden.

Titel

Art. 27 d) Inkrafttreten

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Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen jene vom 4. November 1997.

Der Präsident:    gez. Ludwig Locher
Der Sekretär:    gez. Dr. M. Ettisberger

Chur, 12. November 2008

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