Teilrevision des Energiegesetzes des Kantons Graubünden

Replik zur Vernehmlassung vom19.3.2018 

Sehr geehrter Herr Regierungsrat, sehr geehrte Damen und Herren 

Mit Schreiben vom 19.März 2018 haben sich die unterzeichnenden Verbände zur Teilrevision des Energiegesetzes geäussert. Wir verzichten auf eine Wiederholung unserer Argumente, son-dern halten lediglich unsere Haltung zusammenfassend fest. Die Teilrevision des Energiegesetz im Kanton Graubünden geht über die blosse Sanierung von Gebäuden hinaus. Elektrische Wi-derstandsheizungen oder zentrale Elektro-Wassererwärmer (Boiler) sollen innerhalb von 15 Jahren ersetzt werden. Wer eine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss neu zehn Prozent erneu-erbare Energie verwenden. 

Unmissverständlich haben wir aufgrund der Gesetzesnovelle Widerstand auf breiter Linie ange-kündigt. Wir stehen anforderungsreichen Auflagen bei Neubauten nicht im Wege. Ebenso be-grüssen wir Massnahmen, die auf gesetzlichen Anreizen fussen. Hingegen wehren wir uns ent-schieden gegen gesetzliche Sanierungspflichten, die in die Bestandsgarantie der Eigentümer eingreifen. Von Hauseigentümern neu zwei Heizsysteme zu verlangen, wenn sie weiterhin bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben wollen, ist u.E. unsinnig. Dass wir mit unserer Kritik nicht al-lein sind, zeigen die Vernehmlassungen der bürgerlichen Parteien, die zum Teile gleiche oder zumindest ähnliche Haltungen haben. Sollten in der Vorlage an den Grossen Rat keine Anpas-sungen gemacht werden, müssten wir uns ein Referendum vorbehalten. 

In von Ihnen eingeleiteten Aussprachen vom 3. bzw. 6. Juni 2019 haben Sie die Vorlage noch einmal erläutert und auch von verschiedenen Missverständnissen gesprochen, die Ihnen in Zu-sammenhang mit unserer Eingabe aufgefallen sind und einer Klärung bedürfen. Wir haben in der Zwischenzeit Ihre Erläuterungen vertieft und nehmen dazu gerne Stellung und zwar im Sinne unserer Prioritäten. 

 

  1. I. Sistierung der Teilrevision des Energiegesetzes 

Bevor wir auf die Einzelheiten zur Teilrevision eingehen, beantragen wir, die Teilrevision des Energiegesetzes zu sistieren bis das CO2-Gesetz im eidgenössischen Parlament beraten und allenfalls vom Volk genehmigt ist

Parallelitäten und Überschneidungen der beiden Erlasse sind offensichtlich. Es macht keinen Sinn, kantonales Recht neu zu legiferieren, das kurze Zeit später vom Bundesrecht derogiert wird. Dass dies ohne Weiteres geschehen kann, ist angesichts der laufenden Diskussion im Ständerat anzunehmen. Für Altbauten hat der Ständerat einen CO2-Grenzwert beschlossen. Öl- und Gasheizungen müssen nicht vorzeitig herausgerissen werden. Aber wenn eine Heizung ohnehin ersetzt wird, soll ab 2023 eine Obergrenze für die jährlichen Emissionen von 20 Kilo-gramm CO2 pro Quadratmeter (was 6,2 Liter Erdöläquivalent pro m2 und Jahr (!!) entspricht) gelten. Dieser Grenzwert soll zudem alle fünf Jahre um fünf Kilo gesenkt werden. Der Einbau von neuen Öl- und Gasheizungen wird damit zwar nicht explizit verboten, jedoch so erschwert, dass beim Ersatz kaum mehr fossile Heizungen in Frage kommen – ausser Betroffene sanieren gleichzeitig ein Gebäude und senken den Verbrauch markant. Kantone, die gleich wirksame Regelungen erlassen, sind von den Bestimmungen ausgenommen. Auch wenn das letzte Wort in der Diskussion um das neue CO2-Gesetz noch nicht gesprochen ist und für den Erlass von Vorschriften im Gebäudebereich gemäss Artikel 89 Absatz 4 Bundesverfassung vor allem die Kantone zuständig sind, sind Konflikte zwischen kantonalem und eidgenössischem Recht nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Angesichts der in der Schweiz fehlenden Gerichts-barkeit eidgenössischer Gesetze mit übergeordnetem Recht müsste u.E. die Energiedirektoren-konferenz rasch und mit geballter Kraft in den Gesetzgebungsprozess eingreifen und mit allen Mitteln dafür einstehen, dass die verfassungsmässig garantierte kantonale Hoheit im Gebäu-debereich respektiert wird. Auf jeden Fall macht es Sinn und ist unerlässlich, dass der Kan-ton Graubünden die bundesrechtliche Regelung abwartet und dann entscheidet, welcher Spielraum ihm noch bleibt bzw. welche Anpassungen er im Energiegesetz überhaupt noch vornehmen kann

 

  1. II. Wärmerzeugungsersatz in bestehenden Bauten (Art. 10a) 
  2. Es handelt sich um die zentrale Bestimmung der Revision. In der bisherigen Form wird sie von uns als «abwegig, mindestens aber referendumsfördernd» bezeichnet, weil Art. 10a den Haus-eigentümer zwingt, beim Ersatz seiner fossilen Heizung ein zweites, ergänzendes und mit er-neuerbarer Energie betriebenes Heizsystem zu installieren. Dieser drastische Eingriff in die Ei-gentumsfreiheit trifft nach Ihren Aussagen nicht zu. Betroffen seien von der Sanierungspflicht ausschliesslich nicht sanierte Altliegenschaften mit sehr hohem Energieverbrauch («20 und mehr Liter Erdöläquivalent pro m2 und Jahr»). Nur diese Gebäude müssen zumindest teilweise auf erneuerbare Energie umstellen. Nach Ihren Ausführungen gilt die Vorschrift kumulativ, 

  3. 1. nur für Bauten, die vor der Inkraftsetzung der Revision des Energiegesetzes per 1.1. 1991 erstellt wurden und für die seither keine einzige energetische Massnahme im Sinne einer Standardlösung getroffen wurde 
  4. 2. nur dann, wenn die Heizung ersetzt wird 
  5. 3. wenn die Energieeinsparung von 10 Prozent nicht über andere Massnahmen im Sinne der elf Standardlösungen erfolgen kann (zum Beispiel von einem Sonnenkollektor oder von Biogas stammen) 
  6. 4. Keine von der Regierung festgelegte Ausnahme greift. 

 

Zusammenfassend haben wir Ihre Erläuterungen so verstanden: 

  • Gebäude, die nach 31.12.1990 erstellt wurden, sind von der Bestimmung und dem damit verbundenen Sanierungszwang ausgenommen. Ein Nachweis der Energieklasse D ent-fällt für diese Gebäude. 
  • Gebäude, die vor dem 1.1.1991 erstellt wurden aber den Nachweis erbringen können, dass sie beim vorgesehenen Heizungsersatz mindestens der Effizienzklasse D angehö-ren, sind von der Bestimmung ausgenommen. 
  • Kann bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 erstellt wurden , eine der Standardlösungen umgesetzt werden, ist die Erbringung eines Nachweis (z.B. GEAK) nicht mehr notwen-dig. 
  • Gebäude, an denen keine Sanierungen im Bereich Wärmeerzeugung vorgenommen werden, werden nicht gesetzlich verpflichtet, Massnahmen im Sinne von Art. 10a umzu-setzen. 

 

Zwischenresultat: 

Bestehen keine Unterschiede in der Auslegung der Bestimmung von Art. 10a und gehen wir ge-meinsam davon aus, dass nur die schlecht gedämmten Gebäude (solche mit einem Bedarf von 20 und mehr Liter Erdöläquivalentpro m2 und Jahr) erfasst werden, ist u.E. die aus den MuKen hervorgehende und ins Gesetz übernommene Formulierung nicht glücklich gewählt. In Anleh-nung an die gesetzliche Regelung im Kanton Schaffhausen müsste die Bestimmung wohl einfa-cher und klarer lauten: 

«Wird bei Wohnbauten, die vor 1.1.1991 erstellt wurden, und schlecht gedämmt sind, der Wärmeerzeuger durch eine fossile Heizung ersetzt, muss 10 Prozent des Energiever-brauchs (Variante, wenn GEAK folgend: Energiebedarfs) eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.» 

Jede Vorschrift, die sich mit dem Wärmeerzeugungsbedarf in bestehenden Gebäuden ausei-nandersetzt, benötigt Ausnahmeregelungen. Solche sieht auch der Vernehmlassungsentwurf vor und sollen der Regierung überlassen werden. Letzteres ist mit Ausnahme der Festlegung des Anteils an nicht erneuerbaren Energien, die dem Grossen Rat überlassen bleiben muss, sinnvoll, sofern das Gesetz die Grundzüge der Ausnahmeregelung vorgibt

Ausnahmen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung restriktiv auszulegen und schon die Erläu-terungen zur Vorlage zeigen, dass dies auch die Absicht der Regierung ist. So werden einzig Bauten mit gemischter Nutzung und einem Wohnanteil von weniger als 150m2 EBF als Ausnah-metatbestand genannt. Tatsächlich gibt es aber weit wichtigere Ausnahmen, die der Gesetzge-ber berücksichtigen muss, will er auf die gegebenen Umstände in unserem Kanton Rücksicht nehmen. 

So dürfte es unbestritten sein, dass denkmalgeschützte Liegenschaften unter die Ausnah-meregelung fallen. Es gibt aber auch alte, nicht denkmalgeschützte Liegenschaften, die ge-mäss heutigem Stand der Technik schlicht nur mit fossilen Energieträgern beheizt werden kön-nen (Bsp: altes Engadinerhaus, das unter normalen Verhältnissen niemals eine Chance hat, auf die Effizienzklasse D zu kommen, Gebäude in Rutschzonen, grosse Hotelkomplexe, Industrie- und Gewerbebauten mit grossen Kubaturen, Kirchen, Lagerumschlagshallen etc.). Gerade in unseren Verhältnissen, in denen nicht überall und an jedem Ort erneuerbare Energieträger ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand installiert werden können, ist zudem der Wirt-schaftlichkeit eines Wärmeersatzes eine bedeutende Rolle zuzumessen. Zeigt sich, dass der Ersatz des Wärmeerzeugers für den Eigentümer – zum Beispiel auch wenn er bereits im Pensi-onierungsalter ist, oder junge Erwerber einer Altliegenschaft, und einen Ersatz der Anlage nicht hinreichend fremdfinanziert erhält - wirtschaftlich nicht verhältnismässig ist, muss zwin-gend der Ausnahmekatalog greifen. Gleiches gilt, wenn eine Sanierungspflicht aus anderen als dem Energiegesetz bestehenden Gründen besteht (Bsp. Feuerungskontrollen) oder eine Lie-genschaft einem erst geplanten Ersatzneubau weichen muss oder ein Verkauf unmittelbar bevorsteht oder anstelle einer Einzellösung eine kleinere oder eine umfasende Poollösung, wie sie auch bei Neubauten vorkommt, zum Zuge kommt. In all diesen Fällen geht es nicht um eine Aushöhlung des Kerns der Bestimmung, sondern um eine vernünftige Handhabung von Einzel-fällen mit besonderer Tragweite, die sehr oft mit einer aufschiebenden Wirkung für eine Mass-nahme geregelt werden können. Damit aber diese Möglichkeit besteht, muss sie im Gesetz in groben Zügen geregelt werden. Die Bestimmung von Art 10 a müsste unseres Erachtens des-halb im Tenor wie folgt lauten: 

Art. 10a Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten 

Wird bei Wohnbauten, die vor 1.1.1991 erstellt wurden, und schlecht gedämmt sind, der Wärmeerzeuger durch eine fossile Heizung ersetzt, muss 10 Prozent des Energiever-brauchs (Variante, wenn GEAK folgend: Energiebedarfs) eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden. 

Die Regierung legt die Ausnahmen fest. Sie berücksichtigt die wirtschaftliche Verhältnis-mässigkeit der Ersatzlösung und schiebt in besonderen Fällen die Ersatzmassnahme auf. 

Wir erheben selbstverständlich keinen Anspruch auf den identischen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Um hinter dem Gesetz stehen zu können, ist für uns aber unerlässlich, dass die erwähnten Sondertatbestände im Gesetz und im Ausnahmekatalog geregelt und insbe-sondere in der Botschaft der Regierung kommentiert werden. 

 

  1. III. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen und zentrale Wassererwärmer (Art. 10 Abs. 1 bis und 1 ter) 

Wir haben an den Aussprachen mit Ihnen zur Kenntnis genommen, dass eine ersatzlose Strei-chung dieser Bestimmung richtig ist. Das Verbot mit der zeitlichen Begrenzung von 2035 ist nicht nötig, da aufgrund der herrschenden Bewilligungspraxis ohnehin bis dann (fast) alle noch bestehenden Elektroheizungen und zentralen Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, amortisiert und am Ende ihrer Funktionsdauer sind, wenn sie diese nicht schon längst überschritten haben. Ein zusätzliches Verbot ist für dieses Auslaufmodell bzw. die ganz wenigen Fälle, die es dannzumal noch geben wird, nicht notwendig. Wir halten die ersatzlose Streichung für richtig und begrüssen sie ausdrücklich. 

Sollte die Bestimmung wider Erwarten nicht ersatzlos gestrichen werden, sind folgende Para-meter zu beachten: 

1. Die Umsetzungsfrist ist auf 30 Jahre (d.h. 2041) seit Einführung des Verbotes zu ver-längern. 
2. Keine Frist soll für Gebäude bestehen, die weniger als 50kWh/m2 EBF elektrische Hei-zenergie benötigen (energieeffiziente Gebäude), sowie für Ferienwohnungen, die wäh-rend der Heizperiode weniger als acht Wochen bewohnt werden. 

  1. Alternativ könnte aber ebenso gut auf das Verbot von Elektrodirektheizungen verzichtet werden. Dafür sollen die Eigentümer verpflichtet werden, innert einer bestimmten Frist einen GEAK plus ausstellen zu lassen, der wirtschaftliche Optionen zum Ersatz der bestehenden zentralen Elekt-roheizung aufzeigt. Diese im Kanton Aargau gewählte Lösung dürfte vermutlich in der Realität grösseren Nutzen bringen als gesetzliche Vorschriften. 

  2.  

  3. IV. Sparsame und effiziente Energienutzung (Art. 9 Abs. 1) 
  4. Wir haben an der Aussprache zur Kenntnis genommen, dass diese Bestimmung auch Ihnen nicht gefällt und verbessert werden soll. Die Übersetzung aus dem Englischen («near to zero») ist wohl nur halb geglückt. Gegen eine sparsame und effiziente Energienutzung bei Neubauten ist nichts einzuwenden. Sie ist selbstverständlich. Gleiches gilt, wenn es zu Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen kommt. In diesen Fällen muss aber die Energienutzung nicht nur geringfügig, sondern massgebend beeinflusst werden, damit die ho-hen Anforderungen erfüllt werden müssen. Und auf jeden Fall ist aus unserer Sicht die gewählte Formulierung ideologisch geprägt, schwammig und interpretationsbedürftig. Wir schlagen des-halb folgende Präzisierung vor: 

  5. Art. 9 Abs. 1 Sparsame und effiziente Energienutzung 

    Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. 

    Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich ist. 

    Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung massgebend beeinflusst wird. 

 

  1. V. Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (Art. 9a) 

Warum, so fragen wir, muss in einer Bestimmung kompliziert und interpretationsbedürftig gere-gelt werden, was selbstverständlich ist? Dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten nach dem heutigen Stand der Technik gebaut und ausgerüstet werden, ist selbstver-ständlich. Wir halten es deshalb mit Ihnen und regen an, die Bestimmung ersatzlos zu strei-chen. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, ist die Thurgauer Lösung vorzuziehen und die Vorschrift bei Erweiterungen auf wesentliche Umbauten zu reduzieren. 

Art. 9a Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten 

Neubauten und wesentliche Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimati-sierung dem Stand der Technik entspricht. 

Die Regierung regelt die Anforderungen und die Ausnahmen. 

 

  1. VI. Eigenstromerzeugung bei Neubauten (Art. 9b) 

Im Gegensatz zu unserer früheren Eingabe anerkennen wir, dass diese Bestimmung nicht er-satzlos gestrichen werden kann. Die Bedeutung der Eigenstromproduktion (v.a. im Photovoltaik-bereich) nimmt zu und kann nicht wegdiskutiert werden. Allerdings darf nicht übersehen wer-den, dass die im Bericht erwähte Ausnahmeregelung und die Härtefallklausel nicht genügen. In unseren geografischen Verhältnissen ist die Sonneneinstrahlung zum Beispiel sehr unterschied-lich. Deshalb stehen wir für eine offenere Regelung ein, bei der dem Bauherrn mehr Spielraum zugestanden wird. Bei Neubauten ist einerseits ein Anteil des gesamten Energiebedarfes selbst zu erzeugen oder gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen einzusparen. Anderseits soll die Bautätigkeit nicht durch zu weit überhöhte Vorschriften reguliert werden. Das heisst,  dass nur Lösungen umgesetzt werden müssen, die wirtschaftlich verhältnismässig sind. Wir ver-weisen dazu auf unsere früheren Ausführungen (siehe I). 

Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt und im Vernehmlassungsentwurf anerkannt, wird auch bei dieser Bestimmung ein Ausnahmekatalog notwendig sein. Dass dieser ohne klare Vorgaben des Gesetzgebers eingeführt werden soll, irritiert, können doch - wie erwähnt und im erläuternden Bericht (Seite 10) auch bestätigt - Ausnahmen ohne klare gesetzliche Grundlage nur restriktiv umgesetzt werden. Neben den rein wirtschaftlichen Argumenten, sind auch rein praktische Modalitäten zu klären. So dürfte offensichtlich sein, dass auch Poollösungen möglich sind, d,h, dass die Eigenstromerzeugung nicht im oder beim zu erstellenden Gebäude vorhan-den sein muss. Dabei ist darauf zu achten, dass Poollösungen auch für grössere Anlagen oder Gebäudeeinheiten ermöglicht werden. 

Ergibt sich beispielsweise, dass aus technischen oder denkmalpflegerischen Gründen keine Ei-genstromproduktion vor Ort installiert werden kann, soll in Abweichung der MuKen bei der Er-satzabgabe ein tieferer Grenzwert für Heizung, Klima und Lüftung zur Anwendung gelangen. 

 

  1. VII. Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Art. 16 ff) 

Angesichts der grossmehrheitlichen Ablehnung dieses Vorhabens in den Vernehmlassungsant-worten, verzichten wir an dieser Stelle auf weitere Erläuterungen. Wir gehen davon aus, dass sich die Sache mangels Interesse erledigt hat. 

 

  1. VIII. Inkraftsetzung 

Damit die betroffene Gebäudetechnikbranche bei der Umsetzung des Gesetzes nicht unverhält-nismässig stark belastet wird, bitten wir Sie, eine allfällige Inkraftsetzung mit einer hinreichen-den Vorlaufzeit zu versehen. Es ist davon auszugehen, dass die Branche vor Inkraftsetzung der neuen Regelung mit einer Flut von Sanierungsmassnahmen konfrontiert wird, weil diese nach altem Gesetz einfacher umzusetzen sind. Konkret bedeutet dies, dass im Falle einer Beratung des Gesetzes im Grossen Rat im Februar und einer Abstimmung im Juni/September die Einfüh-rung des Gesetzes nicht vor Mitte des darauffolgenden Jahres erfolgen sollte. 

Für die Berücksichtigung unserer Replik zur Vernehmlassung bedanken wir uns im Voraus bes-tens. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.