KMU entlasten – Arbeitspl tze durch COVID19-Rückstellungsm glichkeiten sichern
Die Regierung des Kantons Graubünden wird beauftragt, den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, in ihren Jahresrechnungen 2019 eine Sonderrückstellung für die Corona-Pandemie vorzunehmen.
Begründung
Dieser Auftrag will den Unternehmen erlauben, in ihren Jahresrechnungen 2019 eine steuerlich abzugsfähige Rückstellung für die Corona-Pandemie vorzunehmen. Damit wird es den Unternehmen ermöglicht, die drastischen und unverschuldeten Ereignisse risikokonform zu absorbieren und damit ihre Struktur und Arbeitsplätze zu erhalten.
Gerade zu Beginn des Jahres 2020 hat die Corona-Pandemie die Schweizer Wirtschaft insgesamt erfasst. Nicht nur in Ausnahmefällen wurden die Gewinne, welche Unternehmen im Jahr 2019 gemacht haben, insgesamt von den Ereignissen im Februar und von den Entscheiden des Bundesrates im März 2020 aufgezehrt. Im Normalfall können Unternehmen in ihrer Jahresrechnung 2019 keine Ereignisse verbuchen, die erst im Jahr 2020 eintreffen. Doch mittels Rückstellungen ist es möglich, diese massiven Veränderungen vorwegzunehmen.
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (KKF) spricht sich gegen die rückwirkende Bildung einer ausserordentlichen Rückstellung aus. Das alleinige Argument sind die möglichen Steuerausfälle. Demgegenüber sind die Kantone Wallis und Thurgau auf die finanziellen Sorgen ihrer Unternehmen eingegangen. Sie erlauben die Bildung einer ausserordentlichen Rückstellung im Zusammenhang mit dem COVID-19 in den Jahresrechnungen für das Jahr 2019.
Dieser Auftrag fordert eine solche Massnahme auf Bundesebene. Unternehmen, die direkt oder indirekt von COVID-19 betroffen sind und die kaufmännische Praxis bilanzieren, können eine ausserordentliche Rückstellung für die Steuerperiode 2019 bilden. Dies in der Höhe von 50% des Nettogewinns natürlicher Personen vor der Rückstellung oder des Nettogewinns juristischer Personen vor der Rückstellung und Steuern. Der maximale Betrag der Rückstellung ist auf CHF 300'000 begrenzt. Diese Bestimmung muss bis zum Rechnungsjahr 2022 zwingend aufgelöst werden. Sind die negativen finanziellen Folgen der Krise schwerwiegender, muss bei der Steuerverwaltung ds Kantons Graubünden ein Sondergesuch für höhere Rückstellungen zusammen mit den Beweisen eingereicht werden. Wenn die Rückstellung letztlich nicht gerechtfertigt ist, wird sie in dem Geschäftsjahr, in dem sie verbucht wurde, wiedereingesetzt.