Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden - Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Caduff
Geschätzter Marcus
Sehr geehrte Damen und Herren

Digital ist das neue Normal! Von der Digitalisierung sind nicht nur sämtliche Wirtschaftszweige erfasst, sondern die gesamte Gesellschaft weltweit. Die digitale Transformation ist - zum Glück - längst schon auch in den meisten Unternehmen unseres Kantons angelangt. Aber wir stehen erst am Anfang. Dies zeigt, welche enorme Bedeutung die digitale Transformation für die künftige Gesellschafts- und Wirtschaftsentwicklung hat und welche Bedeutung sie im Konkurrenzkampf nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in der Standortentwicklung einnimmt.

Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (Bündner Gewerbeverband, Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden, HotellerieSuisse Graubünden) vertreten zusammen mehr als 7000 Unternehmen in Graubünden aus den verschiedensten Branchen. Entsprechend ihren Statuten sind die drei in der Dachorganisation der Wirtschaft Graubünden zusammengeschlossenen Verbände einer wettbewerbsfähigen und marktwirtschaftlich  organisierten Wirtschaft verpflichtet. Sie setzen sich unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen für eine grundsätzlich wettbewerbsgesteuerte Marktwirtschaft mit möglichst geringen Einschränkungen, gute Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Graubünden ein.

Mit etwas terminbedingter Verzögerung, für welche wir uns entschuldigen, äussern wir uns nachstehend gerne zur Vernehmlassungsvorlage. Diese wurde mit einem "Sounding - Board" von 12 Personen aus den verschiedensten Wirtschaftsbereichen unseres Kantons aus Industrieunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, IT-Firmen, Forschung, Bildung, Gesundheitswesen, Verkehr und Gewerbe erarbeitet.

 

1. Klotzen statt klecksen

Aufgrund der Bestimmungen im Wirtschaftsentwicklungsgesetz kann die digitale Transformation bereits heute sehr weitreichend unterstützt und gefördert werden, nämlich:

Art. 12 Innovative Vorhaben

Art. 14 Wissens- und Technologietransfer

Art. 15 Regionale Entwicklung

Art. 18 Systemrelevante Infrastrukturen

Art. 20 Infrastrukturen (Tourismus)

Art. 22 Andere touristische Infrastrukturen

Art. 28  berbetriebliche Kooperationsvorhaben

Art. 29 Erarbeitung von Studien und Konzepten

Art. 30 Informations- und Kommunikationstechnologie

 

Vor diesem Hintergrund könnte die Frage aufgeworfen werden, ob es des in die Vernehmlassung gegebenen Gesetzes zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden sowie damit verbunden des hierfür zur Verfügung gestellten Betrages von CHF 40 Mio. überhaupt bedarf, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Wirtschaft in Zusammenhang mit Wirtschaftsentwicklungsmassnahmen stets geforderten Subsidiarität. Kommt hinzu, dass in diversen Sektoralpolitiken, z. B. in der Bildung und Forschung, die digitale Transformation bereits heute gefordert und gefördert werden und entsprechende Leistungsaufträge und Zielvorgaben erteilt sind. Mit diesen einleitenden Feststellungen ist klar, dass der gesprochene Rahmenverpflichtungskredit von CHF 40 Mio. nicht für "alles und jedes" genutzt werden darf, sondern - ausser im Bereich Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen - eine Konzentration der Förderung nur für "Leuchtturm-Projekte" und solche Aufgaben erfolgt, welche anderweitig oder mit den im Rahmen des ordentlichen Budgets bereitgestellten Mitteln nicht finanziert werden können. Auch darf es nicht zu einer "Kumulation" von Förderungen aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen (insbesondere der Fördertöpfe gemäss Wirtschaftsentwicklungsgesetz) kommen. Das Geld darf zudem nur für hoch innovative und Alleinstellungsmerkmale verschaffende Projekte und Massnahmen eingesetzt werden, ansonsten deren Wirkung im Sinne einer "Giesskannensubventionierung" nutz- und ergebnislos, versehen mit angenehmen Mitnahmeeffekten, verpufft.

Sodann sind mit dem Rahmenverpflichtungskredit von CHF 40 Mio. nur "spezifisch bündnerische" Projekte zu unterstützen oder solche, welche über die Kantonsgrenzen hinaus dem Wirtschaftsstandort Graubünden oder dessen Unternehmen resp. Wirtschaftsbereichen einen Wettbewerbsvorteil bringen. Bei den unter Ziff. 5 des erläuternden Berichtes geschilderten möglichen förderungswürdigen Projekten und Themen finden sich, z.B. im Kapitel 5.1.2. Tourismus sowie 5.4 Mobilität und Verkehr, verschiedene Massnahmen, welche eindeutig keinem spezifisch bündnerischen Bedürfnis entsprechen, weil die entsprechenden Wirtschaftszweige in anderen Kantonen vor genau den gleichen Problemen stehen wie die Unternehmen in unserem Kanton.

 

2. Zuteilung der Förderungsmittel

Angesichts der Schnelllebigkeit der digitalen Transformation ist es daher imperativ, solche Bedürfnisse nicht im Alleingang zu befriedigen , sondern im Verbund mit anderen Unternehmen und Regionen, welche die gleichen Lösungen benötigen. Alles, was z.B. über Schweiz Tourismus, Graubünden Ferien oder auch Branchenverbände (für sämtliche gleich betroffenen Unternehmen dieser Branche in der Schweiz) gelöst werden kann, darf nicht subventioniert werden. Nur wo es dringende spezifisch bündnerische Bedürfnisse gibt oder der Bündner Wirtschaft und den Unternehmen im Kanton ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen in anderen Regionen und Ländern verschafft werden kann, sollen Gelder aus dem Rahmenkredit eingesetzt werden. Mit diesen Feststellungen ist auch gesagt, dass (wie auch im erläuternden Bericht, S. 30, festgehalten) der pauschalen Forderung der ITG Interessengemeinschaft Tourismus Graubünden in der Vernehmlassung vom 19. September 2019, wonach von den CHF 20 Mio. aus dem Verpflichtungskredit für die Wirtschaft CHF 15 Mio. für die digitale Transformation im Tourismus eingesetzt werden sollen, nichts abgewonnen werden kann. Die Allokation der Mittel gemäss Verpflichtungskredit darf keinesfalls branchenspezifisch erfolgen, sondern muss zwingend aufgrund sachlicher mit der Digitalisierung eng verknüpften Kriterien vorgenommen werden, zu der die Innovationsstärke der zu fördernden Projekte oder das Wertschöpfungspotential gehören. Die Mittelgewährung muss "innovationsgetrieben" sein und soll nicht dazu dienen, innovatives Verhalten erst entstehen zu lassen. Allergrösste Bedeutung wird zudem der Koordination der verschiedenen Innovations - resp. geförderten Bereiche beizumessen sein, um eine unkontrollierte Vielzahl von kleinen Förderbereichen zu vermeiden.

 

3. Netzinfrastrukturen

Entschieden entgegenzutreten ist aber auch der Versuchung, die Breitbanderschliessung über den Verpflichtungskredit finanzieren zu wollen, wie dies in auch Ziff. 6.1.3 des erläuternden Berichtes völlig zu Recht ausgeschlossen wurde. Zudem darf bei der Breitbanderschliessung auch nicht der Versuchung erlegen werden, "Breitbanderschliessungen als Autobahnen oder Strassen" (wie von Rudolf Büchi in seinem Gastkommentar im BT vom 26. September 2019) zu verstehen, welche - wie seinerzeit die Verkehrswege - bis in die entlegensten Dörfer und Talschaft realisiert werden müssten. Vielmehr ist dabei die rasante Entwicklung im Bereich von 5G zu im Auge zu behalten, um kostspielige, in keinem vernünftigen "Kosten-Nutzen-Verhältnis" stehende und bereits bald wieder überalterte Investitionen zu vermeiden.

 

4. Fehlende Ansätze für ein Gesamtkonzept und eine Gesamtstrategie allgemein und im Bereich Digitalisierung

Wiederholt wurde seitens der Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden das Fehlen eines Gesamtkonzeptes und einer Gesamtstrategie zur Wirtschafts- und Standortentwicklung gerügt. Eine solche Strategie würde die Koordination diverser förderungswürdiger Projekte und Innovationen vereinfachen und einen über das einzelne Projekt hinausgehenden Mehrwert für anderen Projekte und Unternehmen schaffen.

 

5. Fehlende Kompetenz der Verwaltung zur Beurteilung der Innovationsstärke

Es wird bezweifelt, dass in der kantonalen Verwaltung die Kompetenz zur Beurteilung der Innovationsstärke der allenfalls zu f ördernden Projekte vorhanden ist. Dazu bedarf es profunder Kenntnisse der Märkte, in welchen Innovationen gefördert werden sollen. Andernfalls verkommt die Mittelverwendung zur Giesskannensubventionierung und führt zu teuren, höchstens Individualinteressen stärkenden Subventionierung mit angenehmen Mitnahmeeffekten. Eine solche Strategie würde dem Wirtschaftsstandort Graubündne nichts bringen.

 

6. Gesamtbeurteilung

Die Idee des Rahmenverpflichtungskredites und die damit verbundenen Förderungsziele sind gut und gut gemeint. Der mit der Vernehmlassungsvorlage präsentierte Vorschlag zur Verwendung der Gelder ist indessen eher dürftig und zu wenig konzis, weil eine klare Fokussierung fehlt.

 

7. Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln

7.1 Art.1
Im Vordergrund der Förderung muss entweder ein spezifisch bündnerischer oder der überbetriebliche Nutzen liegen. Ferner sollen auch Massnahmen in Betracht gezogen werden, jene Wirtschaftskreise anzusprechen, die sich nicht oder zu wenig mit der Digitalisierung beschäftigen und dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden könnten. Auch die Bevölkerung muss für die digitale Transformation sensibilisiert werden, nicht nur ein eng begrenzter Personen- und Unternehmenskreis. Die Verwendung, Nutzung und Inwertsetzung der durch den Rahmenkredit geförderten digitalen Transformation muss koordiniert und im Sinne eines Wissens- und Technologietransfers nutzbar gemacht werden. Spezifisch sektoralpolitische Massnahmen oder gemäss Wirtschaftsentwicklungsgesetz mögliche Fördermassnahmen sollen nicht über den Rahmenverpflichtungskredit finanziert werden. In diesem lichte ist die unter Ziff. 5.1.3 vorgesehene Koordinations- bzw. Geschäftsstelle im Sinne eines "Chief Digital Officer (CDO)" auszustatten, um die Koordination und die Verbreitung des Nutzens sicherzustellen.

7.2 Art. 2 Rahmenverpflichtungskredit
Keine Bemerkungen.

7.3 Art. 3 F rderinstrumente
Abs. 1:
Ein Beitrag zur digitalen Transformation ist - ausser im Bereich der Sensibilisierung und Information vom Bevölkerung und Unternehmen - nicht ausreichend für die Gewährung von Beiträgen. Im Sinne unserer allgemeinen Bemerkungen ist zu verlangen, dass nur Projekte gefördert werden, welche einen wichtigen "Beitrag zur digitalen Transformation" leisten. Art. 3 Abs. 1 ist demnach wie folgt zu formulieren:

"Der Kanton kann Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren, die einen wichtigen Beitrag zur digitalen Transformation in Graubünden leisten sowie höhere Wertschöpfung und beschleunigte Prozesse schaffen."

Abs. 2:
Abs. 2 ist zu streichen. Massnahmen des Kantons sollen über das ordentliche Budget finanziert werden. Falls an Abs. 2 festgehalten wird, ist auch hier ein "wichtiger" Beitrag zur digitalen Transformation zu fordern.

Abs. 3:
Diese Bestimmung scheint uns wichtig, um zu verhindern, dass einzelne Projekte von Unternehmen oder vor allem Regionen und Gemeinden gefördert werden, welche eine überregionale Bedeutung haben oder von kantonsübergreifendem Interesse sein können. Solche Projekte sollen nicht auf regionaler Ebene oder kantonal umgesetzt werden.

7.4 Art. 4 Förderumfang
Abs. 1:
Nach dem unter Ziff. 1 vorstehend geforderten Grundsatz "Klotzen statt klecksen" soll nicht eine Vielzahl von Projekten mit Giesskannensubventionen gefördert werden, sondern eine Konzentration auf wichtige "Leuchtturm-Projekte" erfolgen. Für solche Projekte kann eine Beschränkung auf 50 % allenfalls ungenügend sein. Art. 4 Abs. 1 ist daher wie folgt zu fassen:

"Beiträge können in der Regel im Umfang von maximal 50% der Investitionskosten und von maximal 50% der Betriebskosten für die ersten vier Betriebsjahre gewährt werden.  Für besonders wichtige und innovationsgetriebene Vorhaben kann der maximale Prozentsatz angemessen erhöht werden."

Abs. 2:
Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. Der Kanton soll eigene Vorhaben und Massnahmen über den ordentlichen Haushalt finanzieren. Damit werden auch die demokratischen Spielregeln beachtet, indem letztlich der Grosse Rat über die Finanzierung solcher Projekte und deren Bedeutung mitentscheiden kann.

Abs. 3:
Diese Bestimmung ist zu streichen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zu Abs. 2 verwiesen werden.

7.5 Art. 5
Die Förderbereiche sind nach unserer Auffassung richtig gewählt. Einschränkend ist indessen klarzustellen, dass nur Projekte und Massnahmen gefördert und unterstützt werden können, welche nicht auch aufgrund anderer Gesetzesresp. Subventionierungsgrundlagen finanziert werden könnten, dies auch um eine "Kumulierung" von Förderungen zu vermeiden. Was zu den Aufgaben gemäss den einzelnen Sektoralpolitiken und gesetzlichen Aufgaben gehört, soll nicht und vor allem nicht zusätzlich über den Fördertopf der Vernehmlassungsvorlage finanziert werden. Abs. 1 ist demnach neu wie folgt zu formulieren:

"Die Förderung gemäss diesem Gesetz erfolgt insbesondere in folgenden Bereichen, sofern entsprechende Massnahmen und Projekte nicht aufgrund anderer Gesetzesgrundlagen resp. in diesem Rahmen bereit gestellte Mittel finanziert werden können"

Zu den einzelnen Bereichen folgendes:

a) Wirtschaft
Die Vorlage darf das Wirtschaftsentwicklungsgesetz nicht aushebeln. Vorab sei deshalb festgehalten, dass einzelbetriebliche Förderung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Wirtschaftsentwicklungs  gesetzes und unter strenger Beachtung der Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 1 im vorstehend vorgeschlagenen Sinne zulässig sein soll. Es darf nicht sein, dass in der Vernehmlassungsvorlage, in welcher an die Förderungswürdigkeit wesentlich höhere Anforderungen zu stellen sind als im Wirtschaftsentwicklungsgesetz , eine weitergehende einzelbetriebliche Förderung möglich ist, als dies gemäss Wirtschaftsentwicklungsgesetz zulässig wäre. Insbesondere ist auch der Subsidiaritäts- und der Exportgrundsatz einzuhalten. Lit. a) ist demnach neu wie folgt zu formulieren:

"a) Wirtschaft
Wirtschaft, wobei die einschränkenden Bedingungen gemäss dem Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden einzuhalten sind;"

b) Bildung
Den Förderungsbereich Bildung erachten wir als sehr wichtig. Es zeigt sich, dass die Förderung des digitalen Verständnisses und der digitalen Ausbildung erst auf Hochschulstufe zu spät ist. Soll der für die Wirtschaft dringend benötigte Bestand an "digitalaffinen" Mitarbeitern (welcher massiv zunehmen wird) sichergestellt werden , ist mit einer breiten Offensive dafür zu sorgen, die Lehrpersonen und die Volksschüler auf die Bedürfnisse einer digitalen Wirtschaft und Welt optimal vorzubereiten. Das Musterbeispiel "Mia Engiadina" ist vorhanden. Es sollen nicht mit teurem Geld Parallelentwicklungen finanziert werden, vielmehr sind im Sinne einer "Best Practice" vorhandene Projekte und Erkenntnisse zu übernehmen. Auch sollen keine Projekte und Massnahmen finanziert werden, welche nicht auch im Verbund mit anderen Kantonen gefördert werden könnten. Auch hier ist somit auf eine klare Fokussierung auf spezifisch bündnerische Bedürfnisse und Interesse abzustellen. Richtig scheint uns indessen, dass die Umsetzung im Rahmen der Schulhoheit auf kantonaler Ebene erfolgen muss. Die gesetzten Ziele auf Seite 16 f. des erläuternden Berichtes sind demnach sicher richtig.

Dass in Ziff. 5.2.2 die Bachelor-Ausbildung im Bereich Informatik an der Fachhochschule Graubünden erwähnt wird, ist ebenfalls richtig. Hingegen vermissen wir die explizite Erwähnung von Höheren Berufsschulen (z. B. ibW Höhere Fachschule Südostschweiz), welche ihrerseits einen wichtigen Beitrag im Bereich der Ausbildung "Digitale Transformation" leisten. Dies insbesondere deswegen, weil die ibW Höhere Fachschule Südostschweiz auf ein anderes Segment von Mitarbeitern und Betrieben fokussiert ist und entsprechend einen wichtigen Beitrag zur digitalen Transformation auch in kleineren Unternehmen und der gewerblichen Wirtschaft leistet. Die Bedeutung der ibW Höhere Fachschule Südostschweiz für die Ausbildung auf Ebene Höhere Fachschule und für die Gesamtwirtschaft Graubündens kann als bekannt vorausgesetzt werden.

Ebenfalls unerwähnt bleibt der Bereich Forschung. Graubünden verfügt über verschiedene hochkarätige Forschungsinstitutionen. Deren Wichtigkeit für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Graubünden ist unbestritten. Im Rahmen der Bedürfnisse und unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität muss auch der Bereich Forschung unterstützt werden können, z.B. die Academia Raetica resp. die dieser angeschlossenen Institutionen. Dies ist in der Botschaft entsprechend zu ergänzen. Ferner ist lit. b) neu wie folgt zu umschreiben:

"b) Bildung und Forschung;" 

Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden lehnen die Führung von Informatikmittelschulen ab, weil sie bildungspolitisch verfehlt sind. Wir verweisen dazu auf unsere Vernehmlassungen zu Mittelschulgesetz resp unser Schreiben an die Mitglieder der Kommission für Bildung und Kultur des Grossen Rates des Kantons Graubünden vom 12.September 2018. Berufsmittelschulen kosten viel mehr als die herkömmliche Lehre. Im Interesse der Wirtschaft darf das duale Bildungssystem nicht durchbrochen werden. Es wäre auch eine Illusion zu glauben, durch Informatikmittelschulen würde der Fachkräftemangel verhindert. Absolventen der Informatikmittelschulen brauchen Praktikumsplätze. Diese werden selbstverständlich durch die Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Solche Praktikums- Arbeitsplätze können auch mit gewöhnlichen Lehrstellen besetzt werden. Vor allem würde durch die Förderung von Informatikmittelschulen die duale Berufsausbildung diskriminiert und benachteiligt. Und ohnehin darf nach unserem Verständnis aus den erwähnten Gründen eine bestehenden kantonale Aufgabe (Mittelschulgesetz) nicht mit dem Rahmenverpflichtungskredit finanziert werden.

c) Gesundheitswesen
Auch hier gilt es strikte, den Grundsatz der Subsidiarität sowie der Bedingung zu beachten, dass Massnahmen und Projekte wann immer möglich überregional und interkantonal umgesetzt werden sollen, zumal die Bedürfnisse andernorts kaum anders sein dürften als im Kanton Graubünden und seinen Regionen. Demgegenüber sind beim beschriebenen Projekt "Elektronisches Patientendossier" nach unserer Meinung die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung gemäss der Vernehmlassungsvorlage gegeben.

d) Mobilität und Verkehr
Mobilität und Verkehr haben für die Volkswirtschaft Graubünden einen sehr hohen Stellenwert. Vom Grundsatz her ist es demnach richtig, auch diesen Bereich, welcher auch Teil der Wirtschaft bildet, im Gesetz als Förderungsbereich zu erwähnen. Allerdings stellt sich hier die Frage nach den spezifisch bündnerischen Bedürfnissen und Interessen. Im Bereich E-Ticketing dürfte Graubünden nicht anders betroffen sein als andere Tourismusregionen. Auch ist bekannt, dass neue Ticketingsysteme zunehmend weitere Nutzungen ermöglichen, auch in der für den Tourismus gewünschten Weise (z. B. FairTIQ ). Unterstützt werden sollen daher nur Systeme und Bereiche, welche Graubünden ein Alleinstellungsmerkmal und daraus folgende höhere Wertschöpfung bringen und nicht auch im Verbund mit anderen Interessenten entwickelt und genutzt werden können. Auch ist fraglich, ob wirklich jede einzelne Region und Destination ihr eigenes E-Ticketing-System entwickeln soll oder ob hier nicht gesamtbündnerische "Themenführerschaft" im Interesse des gesamten Kantons gefragt wäre.

Ebenso wird bezweifelt, ob es im Bereich "Smart-Shuttle" ein spezifisch bündnerisches Bedürfnis und Interesse gibt. Nachdem die automatisierte Transportlösung vom Bahnhof Maienfeld-Heidihof bereits angestossen ist und ein Bedürfnis nach vergleichbaren Projekten und Transportmöglichkeiten auch andernorts mit Sicherheit besteht, stellt sich die Frage, ob hierfür Fördergelder eingesetzt werden sollen. Es ist nicht anzunehmen, dass dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Orte im Vergleich zu anderen Regionen und der ausserkantonalen Konkurrenz wesentlich gestärkt wird. Zudem handelt es sich kaum um eine Aufgabe, welche im Alleingang im Kanton Graubünden bewältigt werden kann. Es sei diesbezüglich auf das Geschäftsfeld der ESPROS Photon ics Corporation verwiesen. Fördergelder sollen nicht eingesetzt werden, um Dienstleistungsanbieter, welche entsprechende Angebote entwickeln, finanziell zu entlasten. Solchen Projekten fehlt die Wertschöpfung generierende Innovationskraft. Hingegen ist es richtig, Projekte und Massnahmen, welche die in Art. 3 Abs. 1 im vorstehend beschriebenen Sinne formulierten Kriterien und Anforderungen erfüllen, ebenfalls zu fördern.

7.6 Art. 6
Keine Bemerkungen. Zu beachten ist jedoch, dass, wie auf S. 30, Ziff. 7 Abs. 2 des erläuternden Berichts festgehalten, keine feste Aufteilung des Kredits auf die einzelnen Förderbereiche und Massnahmen erfolgen darf. Ferner sind in der Verordnung und insbesondere auch in der Botschaft zuhanden des Grossen Rates die einschränkenden Voraussetzungen, welche erst eine Beitragsgewährung ermöglichen, sehr restriktiv zu umschreiben und - auch unter Beachtung der einschränkenden Voraussetzungen des Wirtschaftsentwicklungsgesetzesstrikte einzuhalten.

7.7 Art. 7
Keine Bemerkungen.

7.8 Art. 8
Keine Bemerkungen.

 

8. Abschliessende Bemerkungen
Der in der Vernehmlassungsvorlage geregelte Verpflichtungskredit ist gesprochen. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln kann ein Innovationssprung und eine Stärkung der Wertschöpfung im Kanton bewirkt werden, wenn die Mittel sinnvoll eingesetzt werden. Dabei sind der Grundsatz "klotzen nicht klecksen" sowie die vorstehend formulierten einschränkenden Bedingungen für die Beitragsgewährung zu  beachten. Andernfalls verpufft der Verpflichtungskredit zu einer wirkungslosen Giesskannensubvention. Befürchtungen, dass der Zug genau in diese Richtung fahren könnte, sind nicht von der Hand zu weisen, mag der Wille des Gesetzgebers noch so edel sein.

Wir bitten Sie, unsere Überlegungen und Bedenken in der Botschaft zuhanden des Grossen Rates sowie die angeregten Anpassungen des Gesetzestextes aufzunehmen. Für die Möglichkeit, zu dieser für den Wirtschaftsstandort Graubünden möglicherweise wichtigen Vorlage eine Stellungnahme abgeben zu können, bedanken wir uns recht herzlich. Gleichzeitig bedanken wir uns für die gewährte Fristerstreckung und die wohlwollende Aufnahme unserer Empfehlungen und Bemerkungen.