Überblick der Rechtsentwicklungen 2025

Der Takt in der Politik ist hoch und die Gesetzgebung ein dynamisches Feld - so ist es nicht immer einfach, den Überblick über die Aktualitäten zu behalten. Damit Bündner Unternehmen und Arbeitgeber:innen wissen was auf sie zukommt, gibt die HKGR einen Überblick über ausgewählte wirtschaftsrelevante Gesetzesänderungen im 2025.
Diese Zusammenstellung dient zur Information und Sensibilisierung, kann jedoch nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung dienen. Entsprechend übernimmt die HKGR keine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Konsultation dieser Übersicht.
Klima- und Innovationsgesetz sowie Klimaschutzverordnung
Per 1. Januar 2025 ist das Klima- und Innovationsgesetz (KIG) in Kraft getreten, mit welchem die Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert werden. Das KlG ist damit massgebend für die zukünftige Ausgestaltung der Klimapolitik und legt zugleich den Rahmen für deren Weiterentwicklung fest. Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) regelt die im KlG enthaltenen Förderinstrumente für die Industrie und den Gebäudebereich sowie die Massnahmen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel und der klimafreundlichen Ausrichtung der Finanzflüsse.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates
Änderungen in den Sozialversicherungen
Per 1. Januar 2025 ist unter anderem die zweite Etappe der AHV-21-Reform in Kraft getreten. Damit wird das Rentenalter der Frauen ab Jahrgang 1961 um drei Monate angehoben. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer dasselbe Referenzalter von 65 Jahren. Zudem werden aufgrund der Erhöhung der Rentenleistungen in der AHV/IV auch die Mindest- und Höchstbeiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige angehoben.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) wird der Koordinationsabzug auf CHF 26’460 und die Eintrittsschwelle auf CHF 22’680 angehoben.
In der Säule 3a erfolgt eine Erhöhung des maximal steuerlich abziehbaren Betrags: Mit BVG beträgt er neu CHF 7'258; ohne BVG CHF 36’288. Neu ist weiter, dass ab 2025 eine nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a besteht.
Zu den aktuellen Beiträgen an die Sozialversicherungen
Zum Merkblatt Änderungen AHV/IV/EO
Informationen zur nachträglichen Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a
Änderungen bei der Mehrwertsteuer
Am 1. Januar 2025 ist auch das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Ziel der Reform ist die Verbesserung der Steuergerechtigkeit, Effizienz und Betrugsbekämpfung. Zu den zentralen Änderungen gehören:
- Jährliche Abrechnung: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000.- dürfen auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen.
- Saldosteuersatzmethode: Es können mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode oder umgekehrt sind Korrekturen beim Vorsteuerabzug zu beachten. Zudem fallen besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) weg und einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV neu festgelegt.
- Online-Plattformen: Ermöglicht eine Plattformbetreiberin mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung, indem sie einen Verkäufer eines Gegenstandes mit einem Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringen, so gilt neu die Plattformbetreiberin als steuerpflichtige Leistungserbringerin und muss Mehrwertsteuer für alle auf ihrer Plattform generierten Umsätze abführen. Dies führt aus steuerrechtlicher Sicht zu zwei Lieferungen: Eine Lieferung des Verkäufers an die Plattformbetreiberin und eine Lieferung der Plattformbetreiberin an den Käufer. Die erste Lieferung ist steuerbefreit und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 (von der Steuer befreite Leistungen) deklariert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese erste Lieferung freiwillig zu versteuern.
- Weitere Änderungen: Die Teilrevision umfasst weitere Änderungen im Bereich von Reisebüros, Subventionen und Gemeinwesen, Veranstaltungsorganisationen (neu Empfängerortsprinzip), Steuervertretung bei ausländischen Unternehmen, Pauschalsteuersatzmethode, Heilbehandlungsleistungen, Anlagestiftungen, Handel mit Emissionsrechten, Sicherstellung und Mithaftung bei «Serienkonkursen» und die ausschliessliche Nutzung des elektronischen Portals für Registrierung und Deklarationen.
Zu den Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025
Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Am 1. Januar 2025 ist auch eine Teilrevision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die Revision bringt keine fundamentalen Neuerungen, die bestehende ZPO wurde vielmehr punktuell angepasst und ihre Praxistauglichkeit verbessert. Für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten sind folgende Neuerungen relevant:
- Internationale Handelsgerichtsbarkeit und Liberalisierung der Verfahrenssprache: Einhergehend mit der Einführung der internationalen Handelsgerichtsbarkeit werden die Vorschriften für die Verfahrenssprache liberalisiert. Neu können die Kantone vorsehen, dass das Verfahren in einer anderen Landessprache geführt werden kann; in Fällen der internationalen Handelsgerichtsbarkeit auch auf Englisch.
- Gerichtsverhandlung per Video- oder Telefonkonferenz: Neu können die Gerichte mit dem Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Einvernahmen per Videokonferenz (und ausnahmsweise per Telefonkonferenz) durchführen. Zu beachten ist aber, dass bei ausländischen Parteien und Zeugen zusätzliche Voraussetzungen gelten.
- Mitwirkungsverweigerungsrecht des internen Rechtsdiensts: Rechtsanwälte verfügen im Prozess über ein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass mit ihnen ausgetauschte Unterlagen nicht herausgegeben werden müssen. Dies galt bis anhin aber nur, soweit es sich beim betroffenen Anwalt um einen externen Rechtsanwalt handelt. Neu erstreckt sich das Mitwirkungsverweigerungsrecht auch auf die Tätigkeit des internen Unternehmensrechtsdiensts. Vorausgesetzt ist aber unter anderem, dass es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine solche handelt, die bei einem externen Anwalt als berufsspezifisch angesehen würde.
- Privatgutachten als Beweismittel: Nach der revidierten ZPO werden Privatgutachten zwar nicht den gerichtlich eingeholten Gutachten gleichgestellt. Jedoch werden sie neuerdings als Urkunden eingestuft, womit sie formell als Beweismittel gelten.
- Klägerfreundlichere Kostenregelung: Nach der revidierten ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei (von Ausnahmen abgesehen) nur noch maximal die Hälfte der zu erwartenden Gerichtskosten verlangen, was den Zugang zum Gericht erleichtert.
- Vereinfachte Verjährungsunterbrechung: Neu ist vorgesehen, dass in gewissen Fällen, in denen nach bisherigem Recht die Klage direkt beim Gericht einzureichen war, zunächst bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch eingereicht werden kann. Damit ist es dem Gläubiger neuerdings möglich, bei Bedarf die Verjährung mit einem einfachen und kostengünstigen Schritt zu unterbrechen.
Zu den Informationen des Bundesamtes für Justiz
Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse
Ab 2025 gelten in der Schweiz auch schärfere Massnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse. Diese neuen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz von Gläubigern zu verbessern und den Missbrauch bestehender Regelungen einzudämmen. So haben zum Beispiel Steuerbehörden dem Handelsregisteramt Meldung zu erstatten, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wird. Zudem müssen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung, zwingend auf Konkurs betreiben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.
Zur Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz
Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne von Einzelunternehmen gelten nicht mehr als Verstösse
Unternehmen, die eine Covid-19-Härtefallunterstützung erhalten haben, dürfen während vier Jahren keine Dividenden ausschütten. Mit der Annahme der Motion 23.3842 Gapany hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Liquidationsdividenden von diesem Verbot auszunehmen. Der Bundesrat hat beschlossen, die Motion so umzusetzen, dass auf Bundesebene sämtliche Liquidationsdividenden bei Einzelunternehmen nicht mehr als Verstoss gegen das Dividendenverbot gelten.