Besteuerung von Grenzgängern aus Italien und den weiteren Nachbarländern
Die Schweiz und Italien haben ein Protokoll unterzeichnet, das die Frage der Besteuerung von Homeoffice dauerhaft regelt. Somit können italienische Grenzgänger bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit von zu Hause aus erledigen, ohne in der Schweiz steuerpflichtig zu sein.
Im Juni 2024 haben Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der italienische Wirtschafts- und Finanzminister Giancarlo Giorgetti ein Protokoll zur Änderung des bestehenden Grenzgängerabkommens unterzeichnet, das die Frage der Besteuerung von Homeoffice für Grenzgänger aus Italien dauerhaft regelt. Das Protokoll schafft Rechtssicherheit schafft und entspricht dem Bedürfnis der betroffenen Unternehmen und der Grenzgänger.
Seit dem 1. Januar 2024 haben Grenzgänger die Möglichkeit, bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice an ihrem Wohnsitz in Italien zu leisten, ohne dass dadurch der Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregel in Frage gestellt werden. Die Besteuerungsregel beruht auf einer Verständigungsvereinbarung, auf die sich die Schweiz und Italien im November 2023 geeinigt hatten. Das unterzeichnete Änderungsprotokoll wird dieses Abkommen ersetzen.
Die Schlüsselelemente der derzeitigen Vorschriften bleiben unverändert. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsverfahren in beiden Ländern erfolgreich abgeschlossen sind, und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.
Die aktuelle Situation für Grenzgänger aus unseren Nachbarländern, die im Homeoffice arbeiten, stellt sich wie folgt dar:
Italien
- Steuern: Grenzgänger können bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass dadurch der Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregel in Frage gestellt werden
- Sozialversicherungen: Um im Schweizer Sozialsystem versichert zu sein, darf der Anteil von Homeoffice nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Deutschland
- Steuern: Der Arbeitnehmer muss mindestens einen Tag pro Woche oder fünf Tage pro Monat am Hauptsitz des Arbeitgebers in der Schweiz arbeiten.
- Sozialversicherungen: Um im Schweizer Sozialsystem versichert zu sein, darf der Anteil von Homeoffice nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Frankreich
- Steuern: Grenzgänger können bis zu 40 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass dadurch der Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregel in Frage gestellt werden. Wenn der Anteil im Homeoffice mehr als 40 Prozent beträgt, erfolgt die Besteuerung in Frankreich.
- Sozialversicherungen: Um im Schweizer Sozialsystem versichert zu sein, darf der Anteil von Homeoffice nicht mehr als 50 Prozent betragen.